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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Newstone I Fugenlose Terrassenbeläge I Steinteppich I Badsanierung I Inh. Christian Petean 

1. Geltung der AGB

  1. 1.1.  soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen Önormen.

  2. 1.2.  Unsere Vertragspartner, sofern nicht Verbraucher, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch in Zweifel von unseren

    Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

  3. 1.3.  Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als

    vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot

  1. 2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung bzw. einer

    Anzahlung, als abgeschlossen.

  2. 2.2.  Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unserem unverbindlichen Angebot gehören,

    bleiben auch als abgeschlossenen Vertrag- als unverbindlicher Vertragsinhalt bestehen (es werden immer tatsächlicher Aufwand in Rechnung gestellt)

3. Kostenvoranschlag, Preise

  1. 3.1.  Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden,

    (da Materialkosten und Arbeitsaufwände oftmals nur geschätzt werden können) Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich

  2. 3.2.  Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderung des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu

    bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. (Es wird nach dem tatsächlichen Aufwand und den uns daraus entstandenen Kosten abgerechnet)

  3. 3.3.  Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen und Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachverrechnung in angemessener Höhe.

  4. 3.4.  Preise sind in Euro, in netto angeführt und bei Rechnungsstellung= Gesamtbetrag mit gesetzlicher Mehrwertsteuer angeführt und ist in der Rechnung gesondert angeführt.

4. Baugenehmigung, Ausführungsbedingungen, Prüf- Warnpflicht, Termine

  1. 4.1.  Die Baugenehmigung ist -soweit erforderlich-von Ihnen unverzüglich nach Eingang unserer Auftragsbestätigung einzuholen.

  2. 4.2.  Bei nicht geeigneten Temperaturen bzw. Regenwetter, kann der Auftragnehmer ohne gesonderten Entschädigungen die Arbeiten

    einstellen und zu einem anderen Zeitpunkt beenden. Der Werkbesteller Gewährleistet eine für uns unendliche Strom- und Wasserentnahme. Alle erforderlichen Gerüste sind vom Werkbesteller beizustellen, ansonsten werden die angemessenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt.

  3. 4.3.  Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang hinausgehende, besondere Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Untergründe, Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sachfachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

  4. 4.4.  Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu 2 Wochen gelten jedenfalls als genehmigt. (Voraussetzungen für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sachfachgerechte Fertigstellung der Vorarbeiten, Untergrundes. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt den Beginn der Arbeiten nach unserem erstmöglichen Termin zu beginnen, ohne dass daraus Folgen des Leistungsverzuges oder sonstiges eintreten.

5. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
5.1. sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließlich geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung,

insbesondere die Weitergabe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmer

6. Transport und Lieferung, Verwahrungspflicht

  1. 6.1.  Lieferfrist wird eingeplant, gelten als unverbindlich und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten.

  2. 6.2.  Sie gelten nicht als Fixgeschäfte. Sie sind nur dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn Sie uns schriftlich eine Nachfrist von

    6 Wochen bzw. 12 Wochen (bei mehr als 50m2 ) gesetzt haben. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang berechtigt.

  3. 6.3.  Schadenersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen.

  4. 6.4.  Werden Transport des Liefergegenstandes vereinbarungsgemäß von uns übernommen, so erfolgt der Transport auf Ihre Kosten und

    auf die Gefahr des jeweiligen Zulieferers.

  5. 6.5.  Etwaige Unvollständigkeit oder Beschädigung der Lieferung zum Zwecke der Beweissicherung vom LKW-Fahrer sofort bescheinigen

    lassen. Falls dies nicht möglich ist, den Transportschaden innerhalb von einer Woche nach Ablieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Andersfalls sind Ansprüche wegen Transportschäden ausgeschlossen. Ansonsten erfolgen alle Lieferungen auf Ihre Gefahr und Kosten ab Werk. In diesem Falle verpflichten wir uns, bei allen Schadenereignisse unsere etwaigen Schadenersatz Ansprüche gegen den Spediteur, Frachtführer uns. An Sie abzutreten.

  6. 6.6.  Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlege Ort mit LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzliche erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

6.7. Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen, insbesondere wenn der Werkbesteller keine Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum!

8. Fälligkeit, Zahlungsvereinbarung Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen

  1. 8.1.  50% Anzahlung des Gesamtbetrages.

  2. 8.2.  Restbetrag nach Fertigstellung

  3. 8.3.  Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, zu den vereinbarten Zeitpunkten ohne Abzug auf einem unserer Geschäftskonto zu

    überweisen.

  4. 8.4.  Im Falle eines Zahlungsverzugs werden, mit einer Nachfrist von 2 Wochen, sämtliche Zahlungsverpflichtungen sofort fällig. In diesem

    Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

  5. 8.5.  Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem

    Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.

9. Leistungsverweigerungsverbot
9.1. soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des

gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.

10. Gewährleistung/ Haftung

  1. 10.1.  Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach Herstellung rechtswirksam bei uns geltend gemacht worden

    sind, durch Nachbesserung zu beseitigen. Die Nachbesserungspflicht erlischt, wenn Sie uns keine Gelegenheit zur Nachbesserung

    geben.

  2. 10.2.  KommenwirderNachbesserungspflichttrotzeinervonIhnengesetztenNachfrist,diemindestensachtWochen(sofernesdie

    Witterungsverhältnisse eine Nachbesserung erlauben) betragen muss, nicht nach, so sind Sie berechtigt, statt der Nachbesserung

    eine Minderung des Preises zu verlangen.

  3. 10.3.  Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz- und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine

    etwaige Mängelrüge entbindet Sie nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.

  4. 10.4.  ImFallederMangelhaftigkeitdesgeliefertenKaufgegenstandesdarfallenfallseinderMangelhaftigkeitdesLiefergegenstandes

    entsprechender Teil des Preises zurückbehalten werden.

  5. 10.5.  Die Gewährleistungsfrist beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung.

  6. 10.6.  Der Werkbesteller, sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung

    vorhanden war.

  7. 10.7.  Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der

    Verlegung/Errichtung (Werkleistung) handelt

  8. 10.8.  GewährleistungvonUnternehmernkönnenwirnachunsererWahlinFormderVerbesserung(Reparatur),desAustauschesder

    mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht

    ein Wandlungsanspruch zu.

  9. 10.9.  SchadenersatzansprücheinFällenleichterFahrlässigkeitsindausgeschlossen.

10.10.Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren

Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

11. Rechtswahl
11.1. EsgiltdasösterreichischeRecht.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. 12.1.  FürdasVertragsverhältniszwischendemKäuferundunsgiltausschließlichdasRechtÖsterreichs,auchwennderKäuferseinen

    Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.

  2. 12.2.  SoweitnichteinVerbrauchergeschäftvorliegtistzurEntscheidungallerausdiesemVertragresultierendenStreitigkeitendasamSitz

    unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.

  3. 12.3.  DerAuftragnehmeristjedochberechtigt,auchanjedemanderenGerichtsstandzuklagen.

  4. 12.4.  FürallegegeneinenVerbraucher,derimInlandseinenWohnsitz,gewöhnlichenAufenthaltoderOrtderBeschäftigunghat,wegen

    Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat

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